- 6689 - 1341. Oktober 11. Prag (act.). fer. quinta prox. a. d. b. Galli. Johann, König v. Böhmen u. Graf v. Luxemburg, bek., daß er in Betracht der Unfruchtbarkeit und Minderwertigkeit der Acker seines Neumarkter Distrikts seinen dortigen getreuen Vasallen, Lehnsträgern u. Landsassen, um sie gegen sich u. seine Nachfolger in ihren Diensten bereitwilliger u. zu rechter Zeit um so tatkräftiger zu machen, die Kollekten (Schoß), die Geld- und Getreidegeschosse und die Münzgelder, die sie ihm von ihren Gütern schulden, dahin herabgesetzt hat, daß ihm und seinen Nachfolgern von jeder Zinshufe in diesem Distrikt fortan für alle Zeiten 6 Gr. für die Geschosse (pro collecta sive exaccione) und 1 1/2 Gr. für das Münzgeld und 3 Scheffel Dreikorn, nämlich Weizen, Gerste und Hafer, gegeben und abgeführt werden sollen; und damit nicht die gen. Vasallen, Leimsträger, Landsassen, Einwohner u. Landbebauer dieses Distrikts von seinen Landvögten allzu hart mit Strafen beschwert werden, bestimmt er für immer, daß in allen und jeden Strafsachen, die zur Gerichtsbarkeit seiner Landvögte gehören, nicht mehr als bis zu 5 Solidi [4 Solidi gingen auf 1 Mk., vgl. C. d. Sil. XXIX, S. 253 sub solidi] für jede Straftat gefordert und von drei Rechtsprechern und Schöffen erkannt werden darf, bei deren Dritteilung 1/3 dem Vogt oder den Landvögten, 1/3 dem Herrn oder den Grundherren u. 1/3 dem Scholzen oder den Scholzen, in deren Gericht die gen. Landvögte den Vorsitz führen, zufließen sollen, wie dies in seinem Breslauer Lande Rechtsgewohnheit ist. Weiter gewährt er den gen. Vasallen, Lehnsträgern und Landsassen, sowie den Leuten guter Nation und Eigenschaft ["ac bone homines nacionis et condicionis."] die Gunst und die Ehrung, daß sie und jeder unter ihnen von allen und jeden Zahlungen und Gebungeu bei Auflassung und Annahme der Lehn- und Erbgüter, die sie nach Gewohnheit oder Recht zu leisten verpflichtet waren, fortan auf immer befreit sind. Weil er auch das unordentliche und ungehörige Streben zur Liebedienerei ihm gegenüber aus dem Wege schaffen will, bestimmt er, daß keiner von seinen Vasallen, Lehnsträgern und Landsassen dieses Distrikts und seines Königreichs auf des andern Gütern kgl. Kollekten und Geschosse oder kgl. oberste und niederste Rechte und Gerichte und besonders das Anfallsrecht, welches ihm und seinen Nachfolgern beim Todesfall ohne einen legitimen Erben rechtlich gebührt, von ihm und seinen Nachfolgern durch ungebürliche Anforderungen und Bitten erwirken und sich aneignen darf, und verspricht ihnen, an niemand seine kgl. Grundherrschaftsrechte (dominia), Gerichte u. Rechte, Kollekten, Geschosse u. Lehen, besonders auch die Anheimfälle, zu vergeben, zu verreichen oder zu verpfänden, besonders aber nicht das Anheimfallsrecht, bevor er und seine Nachfolger festgestellt haben, daß der Herr und Besitzer der Güter ohne Hinterlassung eines leiblichen Erben verstorben ist. Jede dagegen sprechende Handlung soll ungiltig sein. Z.: Der erlauchte Fürst Herzog Rudolf v. Sachsen, der ehrwürdige Berthold v. Lype, Propst v. Vysehrad, sein geliebter Fürst, Berca v. Duba, kgl. Burggraf zu Prag, und Heynemann v. Duba, Herr v. Nachod [Die Urk. macht fast den Eindruck, als ob am Schluß die Zeugenreihe nicht vollständig wiedergegeben ist, zum mindesten ist es auffällig, daß kein einziger Vasall des F. Breslau-Neumarkt unter den Zeugen genannt wird, sondern nur ein Reichsfürst und 3 böhmische Vasallen, auch nicht der Landeshauptmann des F. Breslau, zumal die Urk. mit dem Bresl. Amtssiegel besiegelt ist ]. Bresl. Staatsarch. Rep. 1b Urk. F. Breslau Nr. 22. Orig. Perg. m. d. kgl. Siegel des F. Breslau zu Erben und Sachen; abgedr. a. d. gleichzeitigen Eintragung i. Ält. Bresl. Landb. A (Bresl. Staatsarch. Rep. 16 O.G.B. Nr. 1), fol. 18 b. Tzschoppe u. Stenzel, Urkundensammlung etc. (1832), S. 550/552. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt. |